AGB

§1 Vertragsgegenstand und -parteien, Vertragsschluss 
(1) Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge zwischen der Agentur/dem Verlag (nachfol­gend: Auftragnehmer) und dem werbeschaltenden Kunden (nachfolgend: Auftraggeber) über die Schaltung von digita­ler Werbung (nachfolgend Werbeauftrag) auf den Bildschir­men des DooH-Buchungsportals www.dooh.eu (nachfol­gend  auch: Vermarktungsplattform). 

(2) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftrag­geber und Auftragnehmer und dem gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit bei der Auftragsbuchung nichts anderes ausdrück­lich vereinbart worden ist.

(3) Die Buchung der Werbung über die Vermarktungsplatt­form erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer. 

(4) Vor dem Abschicken der Bestellung muss der Auftrag­geber dem Auftragnehmer seine Personalien/Kontakt­daten zur Eingabe auf der Vermarktungsplattform angeben. Der Auftrag kann nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers, durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“, diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinem Auftrag angenommen hat. 

(5) Der Auftragnehmer ist für die Übermittlung der AGB an den Auftraggeber verantwortlich. Die Übermittlung kann via Mail mit dem Angebot oder direkt aus der Vermarktungs­plattform erfolgen. 

(6) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Verein­barungen, kommt der Vertrag grundsätzlich durch schrift­liche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des gebuchten Werbeauftrags durch den Auftraggeber zustande. 

(7) Auch bei ausnahmsweise mündlichen oder fernmünd­lichen erteilten Werbeaufträgen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. 

(8) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für zukünftige Geschäftsbe­ziehungen mit dem Auftraggeber Anwendung, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedarf. 

(9) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und zwar auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer diesen Geschäftsbedingungen des Auf­traggebers nicht ausdrücklich widerspricht. 

(10) Der Auftragnehmer behält sich vor, zur Ausführung des Vertrages Drittunternehmen einzusetzen. 

(11) Soweit akkreditierte Agenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag, vorbehaltlich anderer schriftlicher Ver­einbarungen, im Zweifel mit der Agentur zustande. Soll der Kunde der Agentur Auftraggeber  werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Der Auf­tragnehmer ist berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen. 

(12) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Bild/er, Video/s) be­dürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung. 

(13) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Auftragsbestätigungen, Hin­weise auf Änderungen der AGB etc.) per E-Mail  zugehen können. Diese gelten  als zugegangen,  wenn sie unter normalen Umständen im E-Mail Postfach des Auftraggebers abrufbar sind, welches der Auftraggeber bei der Buchung gegenüber dem Auftragnehmer angegeben hat. 

 

§2 Werbeauftrag 
(1)  „Werbeauftrag“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen  ist  der Vertrag über die Schaltung von Werbemotiven, Werbespots und sonstigem Content-Programm zum Zwecke der Verbreitung. 

(2) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die in der Auf­tragsbestätigung angezeigten Preise des Auftragnehmers, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden.

 

§3 Werbemittel, Ausspielkriterien, Kennzeichnungen 
(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen kann aus einem (oder mehreren) Bild/ern und/oder Text/en, Bewegtbild/ern bestehen. 

(2) Werbemittel, die als solche nicht klar erkennbar sind, sind als solche zu kennzeichnen. 

(3) Die Vermarktungsplattform ermöglicht gezielte Werbeausspielung von Werbemitteln auf Bildschirmen an verschiedenen Standorten. Die Buchung ist nach diversen Kriterien (wie z. B. Branche, Postleitzahl, Tag und Uhr­zeit) möglich. 

(4) Sofern Werbung  nicht offensichtlich  und eindeutig nach Ziff. 3 (2) als solche erkennbar ist, darf der Auftragneh­mer dies in dem jeweiligen Werbemittel kenntlich machen, insbesondere sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen und/oder sie vom redaktionellen Inhalt  räumlich absetzen,  um den Werbecharakter  zu verdeutlichen.  Ziffer 5 (2) gilt entsprechend. 

 

§4 Kosten 
Die dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragsbestätigung genannten Preise stellen den für den Auftraggeber maximal fällig werdenden Betrag dar,  welcher nur in dieser Höhe anfällt, wenn und soweit das gesamte, vom Auftraggeber gebuchte  Kontingent,  geschaltet  worden ist. Derartige Preisangaben stellen demzufolge unverbindliche Indikato­ren dar. 

 

§5 Datenanlieferung 
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, ins­besondere  dem Format  oder technischen  Vorgaben des Auftragnehmers entsprechenden Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Es gilt § 8 Abs. (3). 

(2) Kosten des Auftragnehmers für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbe­mittels hat der Auftraggeber nach Abschluss einer entspre­chenden Vereinbarung in vollem Umfang zu tragen.

 

§6 Verfügbarkeit der Vermarktungsplattform 
(1) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber  darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der er­brachten  Dienste  entstehen  können,  die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Auftragnehmers handeln, von dem Auftrag­nehmer nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets  sowie höhere Gewalt. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der seitens der Agentur/ des Verlages erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der er­brachten Leistungen.

 

§7 Ablehnungsbefugnis 
Der Auftragnehmer behält sich vor, Werbeaufträge sowie einzelne Buchungen im Rahmen eines Auftrages abzuleh­nen bzw. zu sperren, wenn: 

  • deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestim- mungen verstößt oder 
  • deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Be- schwerdeverfahren beanstandet wurde oder 
  • deren Veröffentlichung für den Auftragnehmer wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumut­bar ist. 

 

§8 Rechtegewährleistung & -übertragung, Freistellung von Ansprüchen 
(1) Der Auftragnehmer hat das Recht, auch mit Wettbewer­bern des Auftraggebers Verträge über die Schaltung von Werbung abzuschließen. 

(2) Der Auftraggeber  ist  vollumfänglich  verantwortlich für die verwendeten Werbemittel. Er gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte, insbesondere an den Inhalten (Texte,  Bilder, Tonfolgen etc.)  besitzt. Der  Auftraggeber stellt den Auftragnehmer im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Auftragnehmer von den Kosten  zur  notwen- digen  Rechtsverteidigung  freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten vollumfänglich zu unterstützen. 

(3) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämt­liche für die Nutzung der Werbung auf den Bildschirmen erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungs­schutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Ent­nahme aus einer Datenbank  und Abruf, und zwar zeit­lich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Der Auftraggeber gestattet darüber hinaus dem Auftragnehmer, die geschalteten Werbeinhalte zu Referenzzwecken (Website, Social Media Auftritte, Presse­meldung, Referenzliste, Case-Study) zu nutzen. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten tech­nischen Verfahren. 

 

§9 Verpflichtungen des Auftraggebers 
(1) Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, gegenüber dem Auftragnehmer richtige und vollständige Angaben für die Auftragserfassung und -abwicklung zu machen und wesentliche Änderungen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. 

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Zweck, Inhalt und Aufmachung der Werbemittel in keiner Weise die Rechte Dritter verletzen und allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen genügen. Eine Prüfpflicht bzgl. etwaiger Verstöße obliegt dem Auftragnehmer nicht. 

(3) Der Auftraggeber  wird  sämtliche für die Schaltung der Werbemittel  notwendigen  Daten  und Informationen rechtzeitig und vollständig, spätestens jedoch zwei Werk­tage vor dem  vereinbarten  Termin  für die Schaltung in dem benötigten Format (.jpg/.mp4) selbstständig zur Verfügung stellen. 

(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Reproduktions­unterlagen  unverzüglich informieren. 

(5) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zur Ver­fügung gestellten Werbemittel frei von schädlichem Code (insbesondere Computerviren, Trojanern, etc.) oder sons­tigen Schadensquellen dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden. Er ist insbesondere  verpflichtet,  zu  diesem Zweck geeignete  Schutzprogramme  einzusetzen,  die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von allen Schäden freistellen, die diesem durch solche Schadensquellen entstehen. 

(6) Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere verspäteter Zurverfügungstellung der in §9 Abs. (3) genannten Daten und Informationen oder bei mangelnder Schaffung der erforderlichen technischen Voraussetzungen nach §9 Abs. (5) beginnt die Verpflichtung des Auftragnehmers zu der Einstellung der Werbemittel erst zwei Werktage nach ordnungsgemäßer Zurverfügungstellung der Daten und Informationen oder Schaffung sowie Wiederherstellung der technischen Voraussetzungen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, aber nicht die Pflicht, nach Ab­sprache mit dem Auftraggeber die Auslieferung über den ursprünglichen Endtermin bis maximal zur ursprünglich ver­einbarten Dauer der Auslieferung aufrecht zu erhalten. Dies wird dem Auftraggeber neben der ursprünglich gebuchten Werbezeit entsprechend  in Rechnung  gestellt.

(7) In Fällen des Abs. (6) sind jegliche Ersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlos­sen. 

(8) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Ver­stößen gegen  die vorstehenden  Verpflichtungen, die Schaltung der Werbemittel des Auftraggebers zurückzuwei­sen. Im Falle eines verschuldeten Verstoßes gegen die obige Verpflichtung, behält sich der Auftragnehmer die Geltend­machung der durch den Verstoß verursachten Kosten vor. 

 

§10 Gewährleistungen des Auftragnehmers 
(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach  dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies  Programm  zu  erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird durch: 

  • die Verwendung einer nicht geeigneten Hardware  (z. B. Bildschirmauflösung, Helligkeit, etc.), 
  • Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber, 
  • Rechnerausfall aufgrund von Systemversagen, durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) 

(2) Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels nach Abs. (1), die der Auftraggeber nicht zu verschulden hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels tatsächlich beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatz­werbung hat der Auftraggeber ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Auftrag. Der Auftraggeber hat den Auftragneh­mer auf die ungenügende Wiedergabequalität unverzüglich schriftlich oder per E-Mail hinzuweisen. 

(3) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender  Ver­öffentlichung keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschal­tung schriftlich oder per E-Mail auf den Fehler hinweist. 

 

§11 Leistungsstörungen 
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, z. B. softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen, insbesondere  wegen  Rechnerausfalls,  höherer Gewalt, Streik,  aufgrund  gesetzlicher  Bestimmungen,  Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen Providern), Netzbetreibern oder LeistungsAuftragnehmern oder aus vergleichbaren  Gründen, so wird die Durchfüh­rung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt.  Bei Nach­holung in angemessener  und für den Auftraggeber - am Maßstab des Werbemittelumfangs - zumutbarer Zeit, nach der Beseitigung der Störung, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen. 

 

§12 Nachlieferungsoptionen 
Der Auftragnehmer behält sich vor, Werbemittel, die ohne das Verschulden des Auftraggebers nicht innerhalb der ver­einbarten  Zeit  vollständig  geschaltet  werden  konnten, bis zur vereinbarten Menge auch noch über den vereinbarten Zeitraum  hinaus zu  schalten  (Nachlieferung), bis das ge­buchte Volumen erreicht ist. Ist dies aufgrund des Inhalts des Werbemittels nicht möglich (z. B. bei saisonalen Ange­boten, Aktionsangeboten), stellt die Agentur/der Verlag dem Auftraggeber  eine Rechnung über die tatsächlich erfolgte Schaltung der Werbemittel bzw. bei bereits erfolgter Zah­lung eine Gutschrift aus. Eine Nachlieferung erfolgt grund­sätzlich nur dann, wenn die Abweichung der gelieferten Werbemittel zu den im Auftrag festgelegten Werbemitteln höher als 10 % ist. Verbindliche Grundlage zur Abrechnung der erzielten Werbemitteausstrahlungen  ist  ausschließlich das seitens des Auftragnehmers zur Verfügung gestellte Ausspielreporting. 

 

§13 Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen 
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rechnung elektro­nisch zu stellen. Die auf Rechnungen angegebenen Beträge verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. der gesetzlichen MwSt. 

(2) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine entspre­chende Rechnung zu dem zwischen den Parteien vereinbar­ten Zeitpunkt, spätestens jedoch nach tatsächlich erfolgter Schaltung der Werbemittel. Nach Vereinbarung ist auch eine monatliche Ratenzahlung über die Dauer der Werbemittel­ausstrahlung möglich. 

(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Neukunden Vor­kasse zu verlangen. 

(4) Der (monatliche) Gesamtbetrag wird, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, spätenstens 10 Tage nach dem Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig. 

 

§14 Zahlungsverzug 
(1) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden etwaig entstehende Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Auftragnehmer  kann  bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurück­stellen, für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen oder den geschlossenen Vertrag fristlos kündigen. 

(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers  berechtigen  den Auftragnehmer, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht  auf ein ursprünglich verein­bartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen (Zurückbehaltungsrecht). 

 

§15 Abtretung, Aufrechnungs- & Zurückbehaltungsrecht 
(1) Eine Abtretung bzw. Übertragung von Forderungen, Rechten oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung  des Auftragnehmers. 

(2) Gegen  Forderungen  des Auftragnehmers  kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest­gestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhält­nis zu. 

 

§16 Laufzeit, Loslösungsrechte 
(1) Die Laufzeit des Werbeauftrags ergibt sich aus der jeweili­gen Auftragsbestätigung bzw. dem jeweiligen Vertrag. Endet die Laufzeit des Werbeauftrags, endet der Vertrag automa­tisch. 

(2) Ein grundsätzliches Recht auf Rücktritt von dem erteilten Werbeauftrag besteht für den Auftraggeber nicht, kann aber im Einzelfall in Abstimmung mit dem Auftragneh­mer und dem Betreiber der Vermarktungsplattform gewährt werden. 

(3) Der Auftraggeber hat bis 14 Tage vor Beginn der Wer­beausspielung das Recht, eine zeitliche Verschiebung der im Werbeauftrag definierten Leistungen und der Rech­nungsstellung bei dem Auftragnehmer zu beauftragen. Der ursprüngliche Werbeauftrag inklusive der dort festgelegten Kosten bleibt hiervon unberührt. 

(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Für den Auftragnehmer liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn: 

 

  • sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet (§13), 
  • im Hinblick auf den Auftraggeber ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, 
  • der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, bei der Nutzung gegen Strafvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt oder ein entsprechender dringender Verdacht besteht, 
  • der Auftraggeber  gegen  Kardinalpflichten  verstößt und trotz Abmahnung mit  angemessener Fristsetzung keine fristgemäße Abhilfe schafft. Einer Abmahnung bedarf es dann nicht, wenn diese keinen Erfolg verspricht oder der Verstoß so schwerwiegend ist, dass dem Auftragnehmer ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. 


(5) Die Pflicht zur Zahlung bereits entstandener Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftrag­nehmer bleibt von der Kündigung unberührt. 

 

§17 Datenschutz 
(1) Der Auftraggeber akzeptiert bei Vertragsschluss die Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers. Der Auf­traggeber erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich nach deren Maßgabe. 

(2) Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewi­ckelt. 

 

§18 Erfüllungsort/Gerichtsstand 
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. In dem Ge­schäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Son­dervermögen  ist  bei Klagen  Gerichtsstand  der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent­halt des Auftraggebers,  im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen  Aufenthalt  aus dem Geltungsbereich  des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen  wurde. 

 

§19 Änderungen der AGB 
(1) Der Auftragnehmer behält  sich vor,  diese AGB und die Datenschutzbestimmungen nach Maßgabe der nachfolgen­den Bestimmungen zu ändern. 

(2) Der Vorbehalt gilt bei Änderungen, die lediglich die Rahmenbedingungen  des Vertrages  betreffen  (wie z.B. Änderungen von Kontaktinformationen, Aufnahme zusätz­licher Dienste) oder bei neuen technischen Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Gleiches gilt bei Änderungen der gesetzlichen Vorschriften oder der höchst­richterlichen Rechtsprechung, wenn durch die Änderung eine oder mehrere Bedingungen betroffen sind. In diesem Fall werden die  betroffenen Bedingungen so angepasst, wie es dem Zweck der geänderten Rechtslage entspricht. 

(3) Im Falle einer Änderung von AGB und/oder der Datenschutzbestimmungen wird der Auftragnehmer dem Auftrag­geber die neue Fassung schriftlich mitteilen. Sofern der Auftraggeber der Verwendung dieser neu gefassten Bestim­mungen nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht, wird die neue Fassung der AGB und/oder der Datenschutz­bestimmungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist Vertrags­inhalt.