AGB
§1 Vertragsgegenstand und -parteien, Vertragsschluss
(1) Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge zwischen der Agentur/dem Verlag (nachfolgend: Auftragnehmer) und dem werbeschaltenden Kunden (nachfolgend: Auftraggeber) über die Schaltung von digitaler Werbung (nachfolgend Werbeauftrag) auf den Bildschirmen des DooH-Buchungsportals www.dooh.eu (nachfolgend auch: Vermarktungsplattform).
(2) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer und dem gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit bei der Auftragsbuchung nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist.
(3) Die Buchung der Werbung über die Vermarktungsplattform erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer.
(4) Vor dem Abschicken der Bestellung muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Personalien/Kontaktdaten zur Eingabe auf der Vermarktungsplattform angeben. Der Auftrag kann nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers, durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“, diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinem Auftrag angenommen hat.
(5) Der Auftragnehmer ist für die Übermittlung der AGB an den Auftraggeber verantwortlich. Die Übermittlung kann via Mail mit dem Angebot oder direkt aus der Vermarktungsplattform erfolgen.
(6) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen, kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des gebuchten Werbeauftrags durch den Auftraggeber zustande.
(7) Auch bei ausnahmsweise mündlichen oder fernmündlichen erteilten Werbeaufträgen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
(8) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber Anwendung, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedarf.
(9) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und zwar auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer diesen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht.
(10) Der Auftragnehmer behält sich vor, zur Ausführung des Vertrages Drittunternehmen einzusetzen.
(11) Soweit akkreditierte Agenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, im Zweifel mit der Agentur zustande. Soll der Kunde der Agentur Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.
(12) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Bild/er, Video/s) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.
(13) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Auftragsbestätigungen, Hinweise auf Änderungen der AGB etc.) per E-Mail zugehen können. Diese gelten als zugegangen, wenn sie unter normalen Umständen im E-Mail Postfach des Auftraggebers abrufbar sind, welches der Auftraggeber bei der Buchung gegenüber dem Auftragnehmer angegeben hat.
§2 Werbeauftrag
(1) „Werbeauftrag“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung von Werbemotiven, Werbespots und sonstigem Content-Programm zum Zwecke der Verbreitung.
(2) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die in der Auftragsbestätigung angezeigten Preise des Auftragnehmers, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden.
§3 Werbemittel, Ausspielkriterien, Kennzeichnungen
(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann aus einem (oder mehreren) Bild/ern und/oder Text/en, Bewegtbild/ern bestehen.
(2) Werbemittel, die als solche nicht klar erkennbar sind, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Vermarktungsplattform ermöglicht gezielte Werbeausspielung von Werbemitteln auf Bildschirmen an verschiedenen Standorten. Die Buchung ist nach diversen Kriterien (wie z. B. Branche, Postleitzahl, Tag und Uhrzeit) möglich.
(4) Sofern Werbung nicht offensichtlich und eindeutig nach Ziff. 3 (2) als solche erkennbar ist, darf der Auftragnehmer dies in dem jeweiligen Werbemittel kenntlich machen, insbesondere sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen und/oder sie vom redaktionellen Inhalt räumlich absetzen, um den Werbecharakter zu verdeutlichen. Ziffer 5 (2) gilt entsprechend.
§4 Kosten
Die dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragsbestätigung genannten Preise stellen den für den Auftraggeber maximal fällig werdenden Betrag dar, welcher nur in dieser Höhe anfällt, wenn und soweit das gesamte, vom Auftraggeber gebuchte Kontingent, geschaltet worden ist. Derartige Preisangaben stellen demzufolge unverbindliche Indikatoren dar.
§5 Datenanlieferung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des Auftragnehmers entsprechenden Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Es gilt § 8 Abs. (3).
(2) Kosten des Auftragnehmers für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung in vollem Umfang zu tragen.
§6 Verfügbarkeit der Vermarktungsplattform
(1) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Auftragnehmers handeln, von dem Auftragnehmer nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der seitens der Agentur/ des Verlages erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.
§7 Ablehnungsbefugnis
Der Auftragnehmer behält sich vor, Werbeaufträge sowie einzelne Buchungen im Rahmen eines Auftrages abzulehnen bzw. zu sperren, wenn:
- deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestim- mungen verstößt oder
- deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Be- schwerdeverfahren beanstandet wurde oder
- deren Veröffentlichung für den Auftragnehmer wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
§8 Rechtegewährleistung & -übertragung, Freistellung von Ansprüchen
(1) Der Auftragnehmer hat das Recht, auch mit Wettbewerbern des Auftraggebers Verträge über die Schaltung von Werbung abzuschließen.
(2) Der Auftraggeber ist vollumfänglich verantwortlich für die verwendeten Werbemittel. Er gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte, insbesondere an den Inhalten (Texte, Bilder, Tonfolgen etc.) besitzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Auftragnehmer von den Kosten zur notwen- digen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten vollumfänglich zu unterstützen.
(3) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche für die Nutzung der Werbung auf den Bildschirmen erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Der Auftraggeber gestattet darüber hinaus dem Auftragnehmer, die geschalteten Werbeinhalte zu Referenzzwecken (Website, Social Media Auftritte, Pressemeldung, Referenzliste, Case-Study) zu nutzen. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren.
§9 Verpflichtungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, gegenüber dem Auftragnehmer richtige und vollständige Angaben für die Auftragserfassung und -abwicklung zu machen und wesentliche Änderungen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Zweck, Inhalt und Aufmachung der Werbemittel in keiner Weise die Rechte Dritter verletzen und allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen genügen. Eine Prüfpflicht bzgl. etwaiger Verstöße obliegt dem Auftragnehmer nicht.
(3) Der Auftraggeber wird sämtliche für die Schaltung der Werbemittel notwendigen Daten und Informationen rechtzeitig und vollständig, spätestens jedoch zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin für die Schaltung in dem benötigten Format (.jpg/.mp4) selbstständig zur Verfügung stellen.
(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Reproduktionsunterlagen unverzüglich informieren.
(5) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zur Verfügung gestellten Werbemittel frei von schädlichem Code (insbesondere Computerviren, Trojanern, etc.) oder sonstigen Schadensquellen dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck geeignete Schutzprogramme einzusetzen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von allen Schäden freistellen, die diesem durch solche Schadensquellen entstehen.
(6) Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere verspäteter Zurverfügungstellung der in §9 Abs. (3) genannten Daten und Informationen oder bei mangelnder Schaffung der erforderlichen technischen Voraussetzungen nach §9 Abs. (5) beginnt die Verpflichtung des Auftragnehmers zu der Einstellung der Werbemittel erst zwei Werktage nach ordnungsgemäßer Zurverfügungstellung der Daten und Informationen oder Schaffung sowie Wiederherstellung der technischen Voraussetzungen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, aber nicht die Pflicht, nach Absprache mit dem Auftraggeber die Auslieferung über den ursprünglichen Endtermin bis maximal zur ursprünglich vereinbarten Dauer der Auslieferung aufrecht zu erhalten. Dies wird dem Auftraggeber neben der ursprünglich gebuchten Werbezeit entsprechend in Rechnung gestellt.
(7) In Fällen des Abs. (6) sind jegliche Ersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen.
(8) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Verstößen gegen die vorstehenden Verpflichtungen, die Schaltung der Werbemittel des Auftraggebers zurückzuweisen. Im Falle eines verschuldeten Verstoßes gegen die obige Verpflichtung, behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung der durch den Verstoß verursachten Kosten vor.
§10 Gewährleistungen des Auftragnehmers
(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird durch:
- die Verwendung einer nicht geeigneten Hardware (z. B. Bildschirmauflösung, Helligkeit, etc.),
- Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber,
- Rechnerausfall aufgrund von Systemversagen, durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern)
(2) Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels nach Abs. (1), die der Auftraggeber nicht zu verschulden hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels tatsächlich beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung hat der Auftraggeber ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Auftrag. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf die ungenügende Wiedergabequalität unverzüglich schriftlich oder per E-Mail hinzuweisen.
(3) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung schriftlich oder per E-Mail auf den Fehler hinweist.
§11 Leistungsstörungen
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, z. B. softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen, insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen Providern), Netzbetreibern oder LeistungsAuftragnehmern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber - am Maßstab des Werbemittelumfangs - zumutbarer Zeit, nach der Beseitigung der Störung, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen.
§12 Nachlieferungsoptionen
Der Auftragnehmer behält sich vor, Werbemittel, die ohne das Verschulden des Auftraggebers nicht innerhalb der vereinbarten Zeit vollständig geschaltet werden konnten, bis zur vereinbarten Menge auch noch über den vereinbarten Zeitraum hinaus zu schalten (Nachlieferung), bis das gebuchte Volumen erreicht ist. Ist dies aufgrund des Inhalts des Werbemittels nicht möglich (z. B. bei saisonalen Angeboten, Aktionsangeboten), stellt die Agentur/der Verlag dem Auftraggeber eine Rechnung über die tatsächlich erfolgte Schaltung der Werbemittel bzw. bei bereits erfolgter Zahlung eine Gutschrift aus. Eine Nachlieferung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn die Abweichung der gelieferten Werbemittel zu den im Auftrag festgelegten Werbemitteln höher als 10 % ist. Verbindliche Grundlage zur Abrechnung der erzielten Werbemitteausstrahlungen ist ausschließlich das seitens des Auftragnehmers zur Verfügung gestellte Ausspielreporting.
§13 Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rechnung elektronisch zu stellen. Die auf Rechnungen angegebenen Beträge verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. der gesetzlichen MwSt.
(2) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine entsprechende Rechnung zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch nach tatsächlich erfolgter Schaltung der Werbemittel. Nach Vereinbarung ist auch eine monatliche Ratenzahlung über die Dauer der Werbemittelausstrahlung möglich.
(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Neukunden Vorkasse zu verlangen.
(4) Der (monatliche) Gesamtbetrag wird, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, spätenstens 10 Tage nach dem Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig.
§14 Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden etwaig entstehende Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen, für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen oder den geschlossenen Vertrag fristlos kündigen.
(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen (Zurückbehaltungsrecht).
§15 Abtretung, Aufrechnungs- & Zurückbehaltungsrecht
(1) Eine Abtretung bzw. Übertragung von Forderungen, Rechten oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(2) Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§16 Laufzeit, Loslösungsrechte
(1) Die Laufzeit des Werbeauftrags ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem jeweiligen Vertrag. Endet die Laufzeit des Werbeauftrags, endet der Vertrag automatisch.
(2) Ein grundsätzliches Recht auf Rücktritt von dem erteilten Werbeauftrag besteht für den Auftraggeber nicht, kann aber im Einzelfall in Abstimmung mit dem Auftragnehmer und dem Betreiber der Vermarktungsplattform gewährt werden.
(3) Der Auftraggeber hat bis 14 Tage vor Beginn der Werbeausspielung das Recht, eine zeitliche Verschiebung der im Werbeauftrag definierten Leistungen und der Rechnungsstellung bei dem Auftragnehmer zu beauftragen. Der ursprüngliche Werbeauftrag inklusive der dort festgelegten Kosten bleibt hiervon unberührt.
(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Für den Auftragnehmer liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
- sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet (§13),
- im Hinblick auf den Auftraggeber ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird,
- der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, bei der Nutzung gegen Strafvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt oder ein entsprechender dringender Verdacht besteht,
- der Auftraggeber gegen Kardinalpflichten verstößt und trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung keine fristgemäße Abhilfe schafft. Einer Abmahnung bedarf es dann nicht, wenn diese keinen Erfolg verspricht oder der Verstoß so schwerwiegend ist, dass dem Auftragnehmer ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
(5) Die Pflicht zur Zahlung bereits entstandener Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bleibt von der Kündigung unberührt.
§17 Datenschutz
(1) Der Auftraggeber akzeptiert bei Vertragsschluss die Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich nach deren Maßgabe.
(2) Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.
§18 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. In dem Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.
§19 Änderungen der AGB
(1) Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB und die Datenschutzbestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu ändern.
(2) Der Vorbehalt gilt bei Änderungen, die lediglich die Rahmenbedingungen des Vertrages betreffen (wie z.B. Änderungen von Kontaktinformationen, Aufnahme zusätzlicher Dienste) oder bei neuen technischen Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Gleiches gilt bei Änderungen der gesetzlichen Vorschriften oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn durch die Änderung eine oder mehrere Bedingungen betroffen sind. In diesem Fall werden die betroffenen Bedingungen so angepasst, wie es dem Zweck der geänderten Rechtslage entspricht.
(3) Im Falle einer Änderung von AGB und/oder der Datenschutzbestimmungen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die neue Fassung schriftlich mitteilen. Sofern der Auftraggeber der Verwendung dieser neu gefassten Bestimmungen nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht, wird die neue Fassung der AGB und/oder der Datenschutzbestimmungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist Vertragsinhalt.